Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing
§ 42 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) wird wie folgt geändert:
- Umweltschutz
a) Allgemeines
6 Kanton und Gemeinden sorgen zum Schutz und zur Vernetzung des Lebensraums Wasser dafür, dass innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Feuchtgebietsflächen geschaffen werden. (neu)